Blockchain-Gesetz
«Das Blockchain-Gesetz hat Rechtssicherheit bezüglich vieler Prozesse rund um die Blockchain geschaffen. Handelsplattformen mit einer Bewilligung zum Handel von Finanzinstrumenten können zudem von einem EU-Pass profitieren.»
Stephan Ochsner
Die Digitalisierung hat innerhalb der Finanzbranche bereits viele traditionelle Geschäftsmodelle und Prozesse fundamental verändert. Zudem werden die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von Kryptowährungen und der Blockchain-Technologie weitere weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Branche haben.
Mit dem am 1.1.2020 in Kraft getretenen „Blockchain-Gesetz“ (Token und VT-Dienstleister Gesetz – TVGT) hat Liechtenstein für diese relativ neue Technologie Rechtssicherheit und so in Liechtenstein ein attraktives Umfeld für Krypto-Unternehmen geschaffen.
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Mit dem Blockchain-Gesetz sind auch neue Geschäftsmodelle und entsprechende „VT-Dienstleister“ entstanden, die sich bei der Finanzmarktaufsicht registrieren müssen und in der Regel der Sorgfaltspflichtgesetzgebung unterliegen. Als VT-Dienstleister gelten folgende Funktionen:
- «Token-Emittent»: eine Person, die Token im eigenen Namen oder im Namen eines Auftraggebers öffentlich anbietet;
- «Token-Erzeuger»: eine Person, die einen oder mehrere Token erzeugt;
- «VT-Schlüssel-Verwahrer»: eine Person, die VT-Schlüssel für Auftraggeber verwahrt;
- «VT-Token-Verwahrer»: eine Person, die Token in fremdem Namen auf fremde Rechnung verwahrt;
- «VT-Protektor»: eine Person, die auf VT-Systemen Token im eigenen Namen für fremde Rechnung hält;
- «physischer Validator»: eine Person, welche die vertragsgemässe Durchsetzung von in Token repräsentierten Rechten an Sachen im Sinne des Sachenrechtes auf VT-Systemen gewährleistet;
- «VT-Wechseldienstleister»: eine Person, die gesetzliche Zahlungsmittel gegen Token und umgekehrt sowie Token gegen Token wechselt;
- «VT-Prüfstelle»: eine Person, welche die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen bei der Verfügung über einen Token prüft;
- «VT-Preisdienstleister»: eine Person, die Nutzern von VT-Systemen aggregierte Preisinformationen auf der Basis von Kauf- und Verkaufsangeboten oder abgeschlossenen Transaktionen zur Verfügung stellt; und
- «VT-Identitätsdienstleister»: eine Person, die den Verfügungsberechtigten eines Token identifiziert und in ein Verzeichnis aufnimmt.
Gewisse VT-Dienstleister unterstehen im Rahmen der Geldwäscherei-Prävention auch dem Sorgfaltspflichtgesetz. Die nachfolgende Tabelle enthält die wichtigsten Geschäftsmodelle und vergleicht die Unterstellung unter das Sorgfaltspflichtgesetz mit der Rechtslage nach FATF-Standards, der 5. Geldwäscherei-Richtlinie (Gw-RL) sowie der Schweiz. Es werden jedoch nicht sämtliche unterstellungspflichtigen Dienstleister aus dem Kryptowährungsbereich aufgelistet.
Anbieter |
FATF |
5. Gw-RL |
CH |
LI |
Custodian Wallet Anbieter |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Non-Custodian Wallet Anbieter |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Zentrale Handelsplattform |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Dezentrale Handelsplattform |
Eher ja |
Eher nein und wenn, dann nicht für Krypto-Krypto-Wechsel |
Ja |
Ja |
«Schwarzes Brett» |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Online-Wechselstube |
Ja |
nicht für Krypto-Krypto-Wechsel |
Ja |
Ja |
ICO |
Ja |
Nein |
Für Zahlungs-token |
Ja |
Geschäftsmodelle im Bereich von Kryptowährungen sind häufig von der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen ohne persönliche Vorsprache sowie der Abwicklung von Transaktionen mit tendenziell tiefen Beträgen geprägt. Das liechtensteinische Sorgfaltspflichtrecht hat für diese Besonderheiten geeignete Lösungen gefunden. So sieht die FMA-Wegleitung 2019/7 Identifikationsmöglichkeiten ohne persönliche Vorsprache vor, etwa die Video- und die Remoteidentifikation. Bei der Remoteidentifikation muss dabei im Gegensatz zur Videoidentifikation kein Mensch auf der anderen Seite des Mediums sein. Dies senkt die Kosten des Identifikationsprozesses. Die FMA-Wegleitung 2018/7 enthält ein spezielles Kapitel über VT-Dienstleister. Zentral dabei sind die Ausführungen über das Geschäftsprofil, welche einen pragmatischen Ansatz bei Transaktionen mit tiefen Beträgen beinhalten.
Wir bieten im Bereich Fintech, Kryptowährungen und Blockchain umfassende Dienstleistungen und begleiten Ihr innovatives Finanzunternehmen bei der digitalen Transformation. Wir unterstützen Sie einerseits bei der Evaluation der Chancen dieser neuen Geschäftsmodelle, andererseits aber auch bei der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
Unsere Dienstleistungen umfassen
- Analyse von geplanten Geschäftsmodellen und Bestimmung der Art der benötigten Registrierung als VT-Dienstleister
- Beurteilung, ob mit einem bestimmten Geschäftsmodell eine Bewilligung nach Bankengesetz, Vermögensverwaltungsgesetz oder E-Geld-Gesetz nötig ist
- Anpassung von Geschäftsmodellen an die Anforderungen einer bestimmten Kategorie von VT-Dienstleistern
- Erarbeitung effizienter Geschäftsprozesse
- Unterstützung bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen, insbesondere einer angemessenen Governance-, Risk- und Compliance-Organisation
- Erarbeitung eines möglichst automatisierten Sorgfaltspflichtkonzepts